Artikel 162 RL 2009/138/EG

Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer Zulassung abhängig.

(2) Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;
b)
es errichtet eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird;
c)
es verpflichtet sich, am Sitz der Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
d)
es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;
e)
es verfügt im Tätigkeitsmitgliedstaat über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Schwellenwerts der Mindestkapitalanforderung und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
f)
es verpflichtet sich, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 und 128 zu decken;
g)
es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.
h)
es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften von Artikel 163 genügt;
i)
es erfüllt die in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Governance-Anforderungen.

(3) Der Begriff „Zweigniederlassung” bezeichnet für die Zwecke dieses Kapitels jede ständige Präsenz eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist und Versicherungsgeschäfte ausübt.

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