Artikel 163 RL 2009/138/EG

Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung

(1) Der Tätigkeitsplan einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe h muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen decken bzw. eingehen will;
b)
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;
c)
Schätzungen hinsichtlich der künftigen Solvenzkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
d)
Schätzungen hinsichtlich der künftigen Mindestkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 5 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
e)
die Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und Basiseigenmittel des Unternehmens gemäß Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;
f)
die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes, die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel und die für die Beistandsleistung zur Verfügung stehenden Mittel, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind;
g)
Informationen über die Struktur des Governance-Systems.

(2) Für die ersten drei Geschäftsjahre muss der Tätigkeitsplan zusätzlich zu den in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen Folgendes enthalten:

a)
eine Bilanzprognose;
b)
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung gedeckt werden sollen;
c)
bei Nichtlebensversicherungsunternehmen ferner:

i)
voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
ii)
die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;

d)
bei Lebensversicherungen ferner einen Plan mit detaillierten Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte.

(3) In Bezug auf die Lebensversicherung können Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für ein Lebensversicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

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