Artikel 164 RL 2009/138/EG

Bestandsübertragung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, dass die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass

a)
das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
b)
das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und
c)
dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Risiken belegen sind, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist.

(5) Die Aufsichtsbehörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Zweigniederlassung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit. Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht.

Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

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