Artikel 176 RL 2009/138/EG
Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die EIOPA
Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission, der EIOPA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.
Diese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission, die EIOPA und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.