Artikel 177 RL 2009/138/EG

Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern im Hinblick auf folgende Aspekte untersucht:

a)
Niederlassung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern;
b)
Erwerb von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von Drittländern;
c)
Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten durch die niedergelassenen Unternehmen;
d)
grenzüberschreitende Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern.

Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.

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