Artikel 18 RL 2009/138/EG

Bedingungen für die Zulassung

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Unternehmen, die ihre Zulassung beantragen,

a)
sofern Versicherungsunternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Tätigkeit der Versicherung und auf Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit im Zusammenhang stehen;
b)
sofern Rückversicherungsunternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken; diese Vorschrift kann sich auf die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten des Finanzsektors im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG erstrecken;
c)
einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen;
d)
über die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel verfügen, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung abzudecken, die nach Artikel 129Absatz 1 Buchstabe d zu erfüllen ist;
e)
Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 laufend zu erfüllen;
f)
Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 laufend zu erfüllen;
g)
Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, das Governance-System gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 einzuhalten;
h)
in Bezug auf die Nichtlebensversicherung Name und Anschrift sämtlicher Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt werden, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A dieser Richtlinie — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.

(2) Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfasst, so muss es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen.

Es muss zudem nachweisen, dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 128 verfügt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muss ein Versicherungsunternehmen, das das Lebensversicherungsgeschäft betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die in Artikel 73 genannten Risiken gemäß den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A beantragt, nachweisen,

a)
dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d abzudecken;
b)
dass es sich verpflichtet, die in Artikel 74 Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen laufend abzudecken.

(4) Unbeschadet Absatz 2 muss ein Versicherungsunternehmen, das das Nichtlebensversicherungsgeschäft für die in den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A genannten Risiken betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die Lebensversicherungsrisiken gemäß Artikel 73 beantragt, nachweisen,

a)
dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d abzudecken;
b)
dass es sich verpflichtet, die in Artikel 74 Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen laufend abzudecken.

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