Artikel 19 RL 2009/138/EG
Enge Verbindungen
Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die Aufsichtsbehörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.
Die Aufsichtsbehörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Versicherungs- oder das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften behindert werden.
Die Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden.
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