Artikel 20 RL 2009/138/EG
Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.
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