Artikel 202 RL 2009/138/EG

Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts

(1) Die Mitgliedstaaten können die Rechtsschutzversicherung von Artikel 201 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Versicherung gilt nur für Fälle, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben;
b)
die Versicherung ist an einen Vertrag über den Beistand gebunden, der bei einem Unfall mit oder einem Schaden an einem Straßenfahrzeug zu gewähren ist;
c)
weder das Rechtsschutzversicherungsunternehmen noch der Beistandsversicherer decken Haftpflichtversicherungszweige;
d)
es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Rechtsberatung und die Vertretung der Parteien in einem Streitfall durch völlig unabhängige Rechtsanwälte sichergestellt wird, wenn diese Parteien bei ein und demselben Versicherungsunternehmen rechtsschutzversichert sind.

(2) Eine gemäß Absatz 1 gewährte Freistellung berührt nicht die Anwendung von Artikel 200.

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