Artikel 208 RL 2009/138/EG
Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten.
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