Artikel 230 RL 2009/138/EG

Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses

(1) Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)
den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln;
b)
der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene.

Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand des konsolidierten Abschlusses gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3.

(2) Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 bzw. Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet.

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe hat als Minimum die Summe aus

a)
der in Artikel 129 genannten Mindestkapitalanforderung für das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
b)
dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den Mindestkapitalanforderungen für die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Dieses Minimum wird mit den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 bedeckt.

Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 festgelegten Grundsätze entsprechend Anwendung. Artikel 139 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

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