Artikel 231 RL 2009/138/EG

Gruppeninternes Modell

(1) Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag ist an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu richten.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde informiert umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, einschließlich der EIOPA, über den Eingang des Antrags und leitet den vollständigen Antrag, einschließlich der von dem Unternehmen vorgelegten Dokumentation, umgehend an diese Mitglieder weiter. Auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Aufsichtsbehörden kann die EIOPA der Aufsichtsbehörde oder den Aufsichtsbehörden, die um Unterstützung ersucht hat bzw. haben, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 technische Unterstützung bei der Entscheidung über den Antrag leisten.

(2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3) Hat bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechsmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Sechsmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.

Fasst die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPA für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) Sind die Aufsichtsbehörden zu einer in Absatz 2 genannten gemeinsamen Entscheidung gelangt, übermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem Antragsteller ein Dokument mit einer ausführlichen Begründung.

(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags der Gruppe keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trägt allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, gebührend Rechnung.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Dokument mit einer Entscheidung, die mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(7) Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat — diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 37 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die Aufsichtsbehörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 genannten Standardformel zu berechnen. In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen kann die Aufsichtsbehörde diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Die Aufsichtsbehörde erläutert jede nach Unterabsatz 1 und 2 getroffene Entscheidung sowohl dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch den anderen Mitgliedern des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.

Die EIOPA kann Leitlinien für die Sicherstellung einer einheitlichen und kohärenten Anwendung dieses Absatzes erlassen.

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