Artikel 253 RL 2009/138/EG
Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 249 bis 252 zwischen ihren Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden.
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Titel vorgesehene Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 295.
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