Artikel 254 RL 2009/138/EG

Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen alle Informationen austauschen können, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein könnten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffende Unternehmen ist. Artikel 35 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung gemäß Artikel 35 Absatz 6 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Artikel 35 Absatz 7 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden dürfen nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.

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