Artikel 276 RL 2009/138/EG

Besonderes Verzeichnis

(1) Jedes Versicherungsunternehmen führt an seinem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Deckung der nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2) Ist ein Versicherungsunternehmen gleichzeitig in der Lebensversicherung und in der Nichtlebensversicherung tätig, so führt es an seinem Sitz für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Verzeichnis.

Gestattet es jedoch ein Mitgliedstaat Versicherungsunternehmen, Tätigkeiten der Lebensversicherung zu betreiben und zugleich die in Anhang I Teil A Zweige 1 und 2 genannten Risiken zu decken, so kann er vorsehen, dass diese Versicherungsunternehmen ein einziges Verzeichnis für alle ihre Tätigkeiten führen müssen.

(3) Die Summe der eingetragenen und nach dem anwendbaren Recht des Herkunftsmitgliedstaats bewerteten Vermögenswerte darf den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu keiner Zeit unterschreiten.

(4) Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswerts nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so wird dieser Sachverhalt im Verzeichnis erwähnt und bleibt der nicht zur Verfügung stehende Betrag bei der in Absatz 3 genannten Summe unberücksichtigt.

(5) Die Behandlung eines Vermögensgegenstands richtet sich bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Methode nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, sofern für diesen Vermögensgegenstand nicht die Artikel 286, 287 oder 288 gelten, wenn

a)
der zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendete Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet ist, ohne dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
b)
ein solcher Vermögenswert Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts eines Gläubigers oder eines Dritten ist; oder
c)
ein Gläubiger das Recht hat, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen.

(6) Nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird die Zusammensetzung der gemäß den Absätzen 1 bis 5 in das Verzeichnis eingetragenen Vermögenswerte nicht mehr geändert und werden, abgesehen von der Korrektur rein technischer Irrtümer, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an den Verzeichnissen keine Änderungen vorgenommen.

Allerdings fügen die Liquidatoren diesen Vermögenswerten deren Finanzerträge, die im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens und der Begleichung der Versicherungsforderungen oder gegebenenfalls bis zur Übertragung des Vermögensbestandes angefallen sind, sowie den Betrag der in Bezug auf den betreffenden Versicherungszweig während dieses Zeitraums eingezogenen Nettoprämien hinzu.

(7) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung in den Verzeichnissen, so rechtfertigen die Liquidatoren dies gegenüber den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.

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