Artikel 277 RL 2009/138/EG

Eintreten eines Sicherungssystems

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass Artikel 275 Absatz 1 nicht für Forderungen eines in diesem Mitgliedstaat errichteten Sicherungssystems gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist.

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