Artikel 278 RL 2009/138/EG
Deckung bevorrechtigter Forderungen durch Vermögenswerte
Mitgliedstaaten, die sich für die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b genannte Option entscheiden, verpflichten jedes Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Forderungen, die gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen Liquidationsverfahren durch Vermögenswerte gedeckt sein müssen.
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