Artikel 279 RL 2009/138/EG

Widerruf der Zulassung

(1) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens beschlossen, so wird die Zulassung dieses Unternehmens gemäß dem Verfahren des Artikels 144 widerrufen, soweit sie nicht für die Zwecke von Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Der Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass bestimmte Geschäfte des Versicherungsunternehmens vom Liquidator und etwaigen anderen, von den zuständigen Behörden benannten Personen weiterbetrieben werden, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich oder angezeigt ist.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass diese Geschäfte mit Zustimmung und unter Aufsicht seiner Aufsichtsbehörden weiter betrieben werden.

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