Artikel 308 RL 2009/138/EG
Von bestehenden Rückversicherungsunternehmen erworbene Rechte
(1) Rückversicherungsunternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem 10. Dezember 2005 erhalten haben, gelten als gemäß Artikel 14 zugelassen.
Sie sind allerdings verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Tätigkeit der Rückversicherung und die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und d bis g, der Artikel 19, 20 und 24 sowie Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 einzuhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Rückversicherungsunternehmen, die zum 10. Dezember 2005 die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, der Artikel 19 und 20 und des Titels I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 nicht erfüllt haben, eine Frist bis zum 10. Dezember 2008 gewähren, um diesen Vorschriften nachzukommen.
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