Artikel 308a RL 2009/138/EG
Schrittweise Einführung
(1) Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zu entscheiden über die Genehmigung
- a)
- ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90;
- b)
- der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach Artikel 95 Absatz 3;
- c)
- von unternehmensspezifischen Parametern gemäß Artikel 104 Absatz 7;
- d)
- von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß Artikel 112 und Artikel 113;
- e)
- von Zweckgesellschaften, die gemäß Artikel 211 in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden sollen;
- f)
- ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß Artikel 226 Absatz 2;
- g)
- eines internen Modells für die Gruppe gemäß Artikel 230, Artikel 231 und Artikel 233 Absatz 5;
- h)
- der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls „Aktienrisiko” nach Artikel 304;
- i)
- der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Artikel 77b und 77c;
- j)
- der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Artikel 77d;
- k)
- der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach Artikel 308c;
- l)
- der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d.
(2) Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,
- a)
- die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 festzulegen;
- b)
- die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 festzulegen;
- c)
- ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,
- a)
- über den Abzug einer Beteiligung gemäß Artikel 228 Unterabsatz 2 zu entscheiden;
- b)
- die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 auszuwählen;
- c)
- gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 227 und 260 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden;
- d)
- zu gestatten, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 236 unter die Artikel 238 und 239 fallen;
- e)
- die Festlegungen gemäß den Artikeln 262 und 263 zu treffen;
- f)
- gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308b zur Anwendung kommen.
(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die betroffenen Aufsichtsbehörden, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach den Absätzen 2 und 3 gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis zu prüfen. Die von den Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis werden keinesfalls vor dem 1. Januar 2016 wirksam.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.