Artikel 33 RL 2009/138/EG

Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.

Die Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.

Hat eine Aufsichtsbehörde den Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats mitgeteilt, dass sie Prüfungen vor Ort gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt, und wird dieser Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, oder ist es den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Teilnahme gemäß Absatz 2 auszuüben, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die EIOPA die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

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