Artikel 34 RL 2009/138/EG

Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, präventive und korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten, die sie in jedem Mitgliedstaat zu erfüllen haben.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls administrativer und finanzieller Art, in Bezug auf die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu ergreifen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, alle Informationen einzuholen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 35 erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zusätzlich zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, soweit dies angemessen ist, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens erforderliche quantitative Instrumente zur Bewertung der Fähigkeit der Versicherungs- oder der Rückversicherungsunternehmen zu entwickeln, möglichen Vorfällen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. Die Aufsichtsbehörden sind befugt vorzuschreiben, dass die Unternehmen entsprechende Tests durchführen.

(5) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen durchzuführen.

(6) Die Aufsichtsbefugnisse sind auf fristgerechte und angemessene Art und Weise wahrzunehmen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beziehen sich auch auf outgesourcte Tätigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

(8) Die in Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 genannten Maßnahmen sind erforderlichenfalls zwangsweise und gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte durchzusetzen.

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