Artikel 36 RL 2009/138/EG

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zwecks Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden, überprüfen und beurteilen.

Diese Überprüfung und Beurteilung umfasst die Bewertung der qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Bewertung der Risiken, denen die betreffenden Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten, und die Bewertung der Fähigkeit dieser Unternehmen, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können.

(2) Die Aufsichtsbehörden überprüfen und beurteilen insbesondere die Einhaltung folgender Anforderungen:

a)
des Governance-Systems einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2;
b)
der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;
c)
der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;
d)
der Anlagevorschriften im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 6;
e)
der Qualität und der Quantität der Eigenmittel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 3;
f)
je nachdem, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Voll- oder ein Partialmodell als internes Modell benutzt, die laufende Einhaltung der Vorschriften für ein vollständiges oder teilweises internes Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

(3) Die Aufsichtsbehörden verfügen über angemessene Überwachungsinstrumente, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzbedingungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erkennen sowie überwachen können, wie dieser Verschlechterung abgeholfen wird.

(4) Die Aufsichtsbehörden bewerten die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten.

Die Aufsichtsbehörden bewerten die Fähigkeit der Unternehmen, diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können.

(5) Die Aufsichtsbehörden müssen die erforderlichen Befugnisse haben, um die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auffordern zu können, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellten Schwächen oder Mängel zu beheben.

(6) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen sind regelmäßig durchzuführen.

Die Aufsichtsbehörden legen die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens fest.

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