Artikel 45 RL 2009/138/EG

Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

(1) Als Teil seines Risikomanagementsystems führt jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen seine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durch.

Diese Bewertung muss zumindest Folgendes umfassen:

a)
den Gesamtsolvabilitätsbedarf unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie des Unternehmens;
b)
die kontinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 und der Anforderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;
c)
die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils des betreffenden Unternehmens von den Annahmen, die der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Artikel 101 Absatz 3 zugrunde liegen und gemäß der Standardformel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder gemäß dem internen Modell in der Form eines Voll- oder Partialmodells im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a muss das betreffende Unternehmen über Prozesse verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit seiner Tätigkeit einhergehen, und die es ihm gestatten, die Risiken, mit denen es kurz- und langfristig rechnen muss und denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu beurteilen. Das Unternehmen muss die Methoden darlegen, nach denen es diese Bewertung vornimmt.

(2a) Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.

(3) In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen, bei denen ein internes Modell verwendet wird, hat die Bewertung zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, die die Ergebnisse des internen Modells an das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung anpasst.

(4) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie sein und kontinuierlich in die strategischen Entscheidungen des Unternehmens einfließen.

(5) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung regelmäßig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vor.

(6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Angaben über das Ergebnis jeder unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung.

(7) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung einer Kapitalanforderung. Die Solvenzkapitalanforderung kann nur gemäß den Artikeln 37, 231, 232, 233 und 238 angepasst werden.

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