Artikel 5 RL 2009/138/EG

Geschäfte

In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:

1.
Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;
2.
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;
3.
die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder
4.
die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.

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