Artikel 6 RL 2009/138/EG

Beistand

(1) Diese Richtlinie findet nicht auf eine Beistandsleistung Anwendung, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;
b)
die Leistungspflicht ist auf folgende Leistungen beschränkt:

i)
Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
ii)
Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können; und
iii)
wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats; und

c)
die Beistandsleistung wird nicht durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Unternehmen erbracht.

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt, oder im Falle von Irland und des Vereinigten Königreichs; in denen diese Beistandsleistungen von ein und derselben Einrichtung erbracht werden und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, wenn sich der Unfall oder die Panne innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands ereignet hat und das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort in einem dieser beiden Gebiete befördert werden.

(4) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Beistandsleistungen, die vom Automobilclub des Großherzogtums Luxemburg erbracht werden, wenn sich ein Unfall oder eine Panne an einem Kraftfahrzeug außerhalb des Großherzogtums Luxemburg ereignet haben und die Beistandsleistung in der Überführung des von diesem Unfall oder dieser Panne betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen.

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