Artikel 52 RL 2009/138/EG

Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte

(1) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 schreiben die Mitgliedstaaten den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an die EIOPA zu übermitteln:

a)
den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und gesondert ausgewiesen für:

i)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
ii)
Lebensversicherungsunternehmen,
iii)
Nichtlebensversicherungsunternehmen,
iv)
Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind,
v)
Rückversicherungsunternehmen;

b)
für jede Offenlegung im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden;
c)
die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die in Artikel 35 Absatz 6 und 7 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Beiträgen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaats;
d)
die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Zahl der Gruppen, denen die in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Gruppen.

(2) Die EIOPA veröffentlicht jährlich folgende Angaben:

a)
für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und in folgender Aufgliederung:

i)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
ii)
Lebensversicherungsunternehmen,
iii)
Nichtlebensversicherungsunternehmen,
iv)
Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind,
v)
Rückversicherungsunternehmen;

b)
für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
c)
für jede Offenlegung im Sinne der Buchstaben a und b dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden;
d)
für alle Mitgliedstaaten gemeinsam die Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die in Artikel 35 Absätze 6 und 7 und in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen;
e)
für jeden Mitgliedstaat gesondert die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Anzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die in Artikel 35 Absätze 6 und 7 und in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihrem Volumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen des Mitgliedstaats.

(3) Die EIOPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verhängung von Kapitalaufschlägen durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.

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