Artikel 51 RL 2009/138/EG

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt

(1) Unter Berücksichtigung der in Artikel 35 Absatz 3 genannten Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor.

Dieser Bericht muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf nach Art und Umfang gleichwertige Informationen beizubringen sind, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden:

a)
Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens;
b)
Beschreibung des Governance-Systems und eine Bewertung seiner Angemessenheit für das Risikoprofil des Unternehmens;
c)
Beschreibung, die für jede Risikokategorie gesondert vorzunehmen ist, der Risikoexponierung, der Risikokonzentration, der Risikominderung und der Risikosensitivität;
d)
Beschreibung, die für die Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten gesondert vorzunehmen ist, der für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden zusammen mit einer Erläuterung der Hauptunterschiede in Bezug auf die Grundlagen und Methoden, die für ihre Bewertung im Jahresabschluss herangezogen werden;
e)
Beschreibung des Kapitalmanagements unter Angabe zumindest folgender Bestandteile:

i)
Struktur und Betrag der Eigenmittel und ihre Qualität;
ii)
Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;
iii)
nach Artikel 304 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Option;
iv)
Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und jedem vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen;
v)
Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtzeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemaßnahmen.

(1a) Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.

Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i vorgenommene Beschreibung hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie jeglichen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden.

Unbeschadet etwaiger sonstiger im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgeschriebener Offenlegungen können die Mitgliedstaaten indes vorsehen, dass, auch wenn der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii genannten Solvenzkapitalanforderung offengelegt wird, der Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2020 endet, nicht gesondert offengelegt werden muss.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.

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