Artikel 94 RL 2009/138/EG

Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen ( „Tiers” )

(1) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 1” eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

(2) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 2” eingestuft, wenn sie das in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in „Tier 2” eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

(3) Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Absätze 1 und 2 fallen, werden in „Tier 3” eingestuft.

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