Artikel 95 RL 2009/138/EG
Einstufung der Eigenmittel nach Klassen ( „Tiers” )
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94 genannten Kriterien einstufen.
Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a genannte Eigenmittelliste Bezug, sofern diese anwendbar ist.
Ist ein Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so wird er von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 beurteilt und eingestuft. Diese Einstufung unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
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