ANHANG III RL 2009/16/EG
ANMELDUNG
Nach Artikel 9 Absatz 1 mitzuteilende Angaben Der Hafenbehörde oder -stelle oder der zu diesem Zweck benannten Behörde oder Stelle wird mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen oder am Ankerplatz bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mitgeteilt:- a)
- Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);
- b)
- vorgesehene Dauer der Liegezeit;
- c)
- für Tankschiffe:
- i)
- Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle,
- ii)
- Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert,
- iii)
- Ladungsart und -volumen;
- d)
- geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige);
- e)
- geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind;
- f)
- Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.
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