Artikel 10a RL 2009/21/EG
Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes
Die Kommission kann Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes im Einklang mit dem Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausklammern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.