Artikel 11 RL 2009/21/EG

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 17. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1

a)
können Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Schiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, von der Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung des Artikels 6 dieser Richtlinie abweichen, sofern jene Voraussetzung erfüllt ist;
b)
können Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Schiffe verfügen und ihr Register für diese Schiffe geschlossen haben, von der Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie abweichen, sofern jene Voraussetzung erfüllt ist.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von einer der Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 6. Juli 2027 mit. Die Kommission ist auch über alle späteren Änderungen in Kenntnis zu setzen.

Diese Mitgliedstaaten dürfen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Schiffen nicht gestatten, ihre Flagge zu führen oder diese Schiffe in ihr nationales Register eintragen, bevor sie diese Richtlinie vollständig umgesetzt und durchgeführt haben.

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