Artikel 2 RL 2009/21/EG
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Verwaltung des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, und zwar in Bezug auf Schiffe, die der Zeugniserteilung unterliegen und auf Auslandsfahrten jeglicher Art eingesetzt werden.
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