Artikel 3 RL 2009/21/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Schiff” ein Schiff oder Fahrzeug, für das ein oder mehrere Übereinkommen gelten, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und für das ein Zeugnis verlangt wird;
b)
„Verwaltung” die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt;
c)
„anerkannte Organisation” eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung)(1) anerkannt ist;
d)
„Zeugnisse” die gemäß den einschlägigen IMO-Übereinkommen ausgestellten Zeugnisse;
e)
„IMO-Audit” ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommenen Entschließung A.1067(28) über den Rahmen und die Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird;
f)
„Übereinkommen” die Übereinkommen einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen, mit denen die Anwendung des III-Codes verbindlich vorgeschrieben wird, und die damit zusammenhängenden verbindlichen Codes in der jeweils geltenden Fassung;
g)
„III-Code” die von der IMO angenommene Entschließung A.1070(28) (im Folgenden „Code für die Anwendung der IMO-Instrumente” ), Teil 2, ausgenommen die Nummern 16, 18, 19, 20.3, 21, 29, 30, 31, 32, 34, 38, 39, 40 und 41 dieses Teils in der jeweils geltenden Fassung;
h)
„Flaggenstaat-Besichtiger” einen ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätigen und von ihr ordnungsgemäß ermächtigten öffentlichen Bediensteten, der für Besichtigungen, Kontrollen und Audits von Schiffen und Unternehmen zuständig ist, die unter die einschlägigen verbindlichen internationalen Instrumente fallen, oder diese durchführt und der die Anforderung der Unabhängigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt;
i)
„Flaggenstaat-Inspektor”

i)
einen öffentlichen Bediensteten, der ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätig ist und von dieser ordnungsgemäß ermächtigt wurde, oder
ii)
eine Person, die nicht ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätig ist und die auf Ad-hoc-Basis oder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats von dieser ordnungsgemäß ermächtigt wurde,

Flaggenstaat-Inspektionen durchzuführen, und die die Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfüllt;

j)
„sonstige an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkende Personen” von der Verwaltung des Mitgliedstaats oder einer in seinem Namen handelnden anerkannten Organisation ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die Flaggenstaat-Besichtiger bei der Durchführung von Besichtigungen entsprechend den Vorgaben der Verwaltung unterstützen können und die Anforderungen an die Kommunikation, Qualifikation und Unabhängigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllen;
k)
„Flaggenstaat-Inspektion” eine Inspektion, die nicht zur Zeugniserteilung führt, sondern mit der geprüft wird, ob der tatsächliche Zustand des Schiffs und seiner Besatzung den mitgeführten Zeugnissen entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

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