Artikel 3 RL 2009/21/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Schiff” ein Schiff oder Fahrzeug, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Geltungsbereich der einschlägigen IMO-Übereinkommen fährt und für das ein Zeugnis verlangt wird;
- b)
- „Verwaltung” die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt;
- c)
- „anerkannte Organisation” eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung)(1) anerkannt ist;
- d)
- „Zeugnisse” die gemäß den einschlägigen IMO-Übereinkommen ausgestellten Zeugnisse;
- e)
- „IMO-Audit” ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974 (24), die die IMO-Vollversammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, durchgeführt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.
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