Artikel 4 RL 2009/21/EG
Bedingungen für die Einsatzerlaubnis für Schiffe nach Erreichung der Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaats
(1) Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, stellt er sicher, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften, einschließlich der Sicherheits-, Sozial- und Umweltnormen, erfüllt. Eine anerkannte Organisation, die im Namen des Mitgliedstaats handelt, kann Maßnahmen ergreifen, sofern sie von dessen zuständiger Behörde hierzu ordnungsgemäß ermächtigt wurde. Insbesondere überprüft der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die in seinem Namen handelnde anerkannte Organisation die Berichte des Flaggenstaats über das Sicherheitsniveau des Schiffs und stützt sich dabei — sofern vorhanden — auf die Inspektionsberichte und Zeugnisse, die in seiner eigenen Datenbank oder in der Datenbank für Informationen über Schiffe nach Artikel 6a — im Falle von Mitgliedstaaten, die sich für deren Nutzung der entschieden haben — enthalten sind. Der betreffende Mitgliedstaat konsultiert erforderlichenfalls den vorherigen Flaggenstaat, um zu klären, ob etwaige von dem betreffenden Flaggenstaat ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiterhin ungelöst sind.
(2) Ersucht ein anderer Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu etwaigen noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.
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