Artikel 5 RL 2009/21/EG

Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

(1) Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie nach den von ihr hierfür festgelegten Verfahren die Maßnahmen, mit denen das Schiff in Einklang mit den einschlägigen IMO-Übereinkommen gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln und führen ein geeignetes Kontroll- und Überwachungsprogramm ein, um rechtzeitig auf Situationen gemäß Absatz 1 reagieren zu können.

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