Artikel 6 RL 2009/21/EG

Begleitende Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, für die Zwecke dieser Richtlinie aufbewahrt werden und leicht zugänglich sind:

a)
Angaben zum Schiff (Name, IMO-Nummer usw.);
b)
Zeitpunkte der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und Audits;
c)
Identifikation der an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;
d)
Identifikation der zuständigen Behörde, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat, und Zeitpunkte der Überprüfungen;
e)
Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein);
f)
Informationen über Unfälle auf See;
g)
Identifikation der Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten vom betreffenden Mitgliedstaat ausgeflaggt wurden.

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