Artikel 6 RL 2009/21/EG
Elektronische Informationen und elektronischer Austausch
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über Schiffe, die ihre Flagge führen, in ihrer aktuellen Fassung spätestens am 6. Januar 2031, in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden:
- a)
- vorgeschriebene Zeugnisse (vollständig oder vorläufig) mit Datum der Besichtigungen, gegebenenfalls zusätzliche und ergänzende Besichtigungen und Audits;
- b)
- Identifikation der Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten vom betreffenden Mitgliedstaat ausgeflaggt wurden.
(2) Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert ein digitales interoperables Portal, das einen zentralen Zugangspunkt für die in Absatz 1 genannten Informationen bietet und es den Flaggenstaat-Inspektoren und Hafenstaatüberprüfern der Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf diese Informationen zuzugreifen.
Die Kommission stellt dieses Portal für die Mitgliedstaaten elektronisch und kostenlos zur Verfügung.
Dieses Portal darf keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen enthalten.
Die Kommission stellt die Interoperabilität des Portals mit der in Artikel 6a genannten Datenbank für Informationen über Schiffe sicher.
Dieses Portal muss bis spätestens 6. Januar 2028 eingerichtet werden.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Funktionsweise des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Portals. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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