Artikel 7 RL 2009/21/EG
Überwachung der Einhaltung und der Leistung der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für ein IMO-Audit ihrer Verwaltung im Einklang mit dem von der IMO beschlossenen Zyklus. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis des Audits im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit.
(2) Die Kommission erhebt bei ihren Besuchen in den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen, um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu prüfen, ob die Einhaltung der Flaggenstaatpflichten durch die Verwaltungen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie generell funktioniert.
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