Artikel 4c RL 2009/21/EG
Schulung und Kapazitätsaufbau
(1) Die für Besichtigungen, Flaggenstaat-Inspektionen, Audits und Kontrollen von Schiffen und Unternehmen zuständigen oder diese durchführenden Personen erhalten die für die Ausübung dieser spezifischen Tätigkeiten erforderlichen Schulungen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ein Programm für den Kapazitätsaufbau für ihre Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger entwickeln und dieses ständig aktualisieren, indem sie neuen oder zusätzlichen Verpflichtungen Rechnung tragen, die sich aus den Übereinkommen ergeben.
(3) Die Kommission organisiert mit Unterstützung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — sofern angezeigt — und auf der Grundlage der Unterstützungsersuchen der Mitgliedstaaten einschlägige Schulungsmaßnahmen für Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1);
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.