Artikel 9b RL 2009/21/EG
Informationen und Daten
Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument für die Zwecke der Erhebung von Informationen und Daten aus den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie ein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission einmal jährlich über die Zahl der gemäß Artikel 4a durchgeführten Flaggenstaat-Inspektionen und geben für jede Flaggenstaat-Inspektion die IMO-Nummer des Schiffes, das Datum und den Ort an.
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