Artikel 4 RL 2010/24/EU

Organisation

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 20. Mai 2010 seine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend jeweils „zuständige Behörde” genannt) mit und unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen hinsichtlich dieser Behörde.

Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und veröffentlicht die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Die zuständige Behörde benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie hauptverantwortlich zuständig ist.

Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als die zuständige Stelle für die Verbindungen zur Kommission benannt werden.

(3) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsbüros benennen, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe bei allen bzw. einer oder mehreren besonderen Arten oder Kategorien von Steuern oder Abgaben gemäß Artikel 2 zuständig sind.

(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann andere Stellen als das zentrale Verbindungsbüro oder die Verbindungsbüros als Verbindungsstellen benennen. Eine Verbindungsstelle ersucht um Amtshilfe oder leistet Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie in Bezug auf ihre spezifische territoriale oder funktionale Zuständigkeit.

(5) Erhält ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle ein Ersuchen um Amtshilfe, das eine Tätigkeit außerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs erfordert, so übermittelt es/sie das Ersuchen unverzüglich an das zuständige Büro bzw. die zuständige Stelle, soweit bekannt, oder an das zentrale Verbindungsbüro und teilt der ersuchenden Behörde dies mit.

(6) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission über dessen zentrales Verbindungsbüro und alle von ihm benannten Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen. Die Kommission stellt diese Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(7) Jede Mitteilung wird vom zentralen Verbindungsbüro, das eine effiziente Kommunikation sicherstellt, oder in dessen Namen oder in Einzelfällen mit dessen Zustimmung übermittelt.

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