Artikel 5 RL 2010/24/EU

Auskunftsersuchen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 voraussichtlich erheblich sein werden.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.

(2) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

a)
die sie sich für die Beitreibung derartiger, im ersuchten Mitgliedstaat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;
b)
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
c)
deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats verletzen würde.

(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

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