Artikel 18 RL 2010/35/EU
Anforderungen an notifizierende Behörden
(1) Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den notifizierten Stellen kommt.
(2) Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt wird.
(3) Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer notifizierten Stelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
(4) Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die notifizierte Stellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.
(5) Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.
(6) Der notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.