Artikel 2 RL 2010/35/EU
Definitionen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„ortsbewegliche Druckgeräte” :
- a)
- alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG;
- b)
- Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG,
sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Anhänge für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.
Als ortsbewegliche Druckgeräte gelten Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind;
- 2.
- „Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG” Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 sowie Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG;
- 3.
- „Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt;
- 4.
- „Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;
- 5.
- „Verwendung” die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;
- 6.
- „Rücknahme” jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;
- 7.
- „Rückruf” jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;
- 8.
- „Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 9.
- „Bevollmächtigter” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 10.
- „Einführer” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 11.
- „Vertreiber” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
- 12.
- „Eigentümer” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;
- 13.
- „Betreiber” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;
- 14.
- „Wirtschaftsakteur” den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;
- 15.
- „Konformitätsbewertung” die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;
- 16.
- „Pi-Kennzeichnung” eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen;
- 17.
- „Neubewertung der Konformität” das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;
- 18.
- „wiederkehrende Prüfung” die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;
- 19.
- „Zwischenprüfung” die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;
- 20.
- „außerordentliche Prüfung” die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;
- 21.
- „nationale Akkreditierungsstelle” die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;
- 22.
- „Akkreditierung” die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Absatz 2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG erfüllt;
- 23.
- „notifizierende Behörde” die von einem Mitgliedstaat notifizierte Behörde gemäß Artikel 17;
- 24.
- „notifizierte Stelle” eine Prüfstelle, die die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der Artikel 20 und 26 der vorliegenden Richtlinie erfüllt und gemäß Artikel 22 der vorliegenden Richtlinie notifiziert wurde;
- 25.
- „Notifizierung” den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten;
- 26.
- „Marktüberwachung” die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklus mit den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.