Artikel 3 RL 2010/35/EU

Anlagenbezogene Anforderungen

Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Gebiet anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen festlegen. Sie dürfen jedoch keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.