Artikel 3 RL 2010/35/EU
Anlagenbezogene Anforderungen
Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Gebiet anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen festlegen. Sie dürfen jedoch keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen.
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