Artikel 21 RL 2010/35/EU

Beantragung der Notifizierung

(1) Eine Prüfstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a)
eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität;
b)
eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Buchstabe a;
c)
eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;
d)
eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Prüfstelle die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt.

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