Artikel 22 RL 2010/35/EU

Notifizierungsverfahren

(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 20 erfüllen.

(2) Sie notifizieren diese der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.

(3) Eine Notifizierung enthält die in Artikel 21 Absatz 2 geforderten Angaben.

(4) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Richtlinie gelten nur solche Stellen.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(6) Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG können nicht notifiziert werden.

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