Artikel 34 RL 2010/35/EU
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Gebiet die Bestimmungen des Anhangs II beibehalten.
Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen beibehalten, teilen dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
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