Artikel 34 RL 2010/35/EU

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Gebiet die Bestimmungen des Anhangs II beibehalten.

Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen beibehalten, teilen dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

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