Artikel 36 RL 2010/35/EU

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 35 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 37 und 38 festgelegten Bedingungen.

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